Los Santos Department of Justice
Wasserverkehrsordnung - WVO
Das StGB erhält seine Gültigkeit durch ein Gremium zur Genehmigung der Gesetze im Staat Los Santos Bürger müssen sich selber bei Änderungen jeglicher Art informieren.
Wasserverkehrsordnung - WVO
§1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz ist auf jedem Gewässer gültig. Zusätzlich auch Land, welches an Gewässer angrenzt.
§2 Grundregeln
(1) Die Wasserverkehrsordnung regelt und lenkt den öffentlichen Wasserverkehr.
(2) Die Teilnahme am Wasserverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(3) Wer am Wasserverkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt wird.
(4) Teilnehmer des Wasserverkehrs, welche ein motorisiertes Fahrzeug führen, müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(5) Das Fahren eines Wasserfahrzeugs ist nur mit gültigem Fahrzeugschein erlaubt. Sollte dieser nicht vorhanden sein, zählt das Fahrzeug als gestohlen.
(6) Sollte der Fahrzeugschein nicht den Besitz des Fahrzeuges bestätigen, zählt das Fahrzeug dieser Person als gestohlen. Ausnahme zählt für eingetragenen Fahrer, die im Coast Guard Register aufzufinden sind oder eine schriftliche Erlaubnis des Besitzers des Fahrzeuges mit sich führen.
§3 Fahrlizenz
(1) Wer ein motorisiertes Fahrzeug führt, ist verpflichtet den dazugehörigen Bootführerschein mit sich zuführen. Hat der Fahrzeugführer diese Fahrlizenz nicht mit sich, macht er sich des fahren ohne gültige Fahrlizenz strafbar.
(2) Für den Bootsführerschein ist zusätzlich der PKW-Führerschein vonnöten.
(3) Um den Bootsführerschein zu erwerben ist ein gültiger Tauchschein von Nöten
(4) Wer ein Fahrzeug trotz Fahrverbotes bewegt, macht sich des Fahrens ohne gültige Fahrlizenz strafbar.
(5) Wird die Fahrlizenz per Gericht endgültig entzogen, so muss diese nach einer vom Gericht festgelegten Zeit neu erworben werden.
(5.1) Hierbei wird zusätzlich ein psychologisches Gutachten benötigt.
(6) Der Tauchschein muss regelmäßig aufgefrischt werden.
(7) Ohne gültigen Tauchschein ist die Fahrlizenz ungültig
§4 Wasserfahrzeuge aller Art müssen zwingend die folgende Ausstattung grundlegend besitzen, der Fahrer sowie Halter ist für die ordnungsgemäße Ausstattung verantwortlich und haftbar.
(1) Schwimmwesten (pro Person jeweils 1)
(2) Leuchtpistole
(3) Funkgerät
(4) Taucherausrüstung (mindestens für 50% der anwesenden Personen, bestenfalls Premium Taucherausrüstung)
(5) Erste Hilfe Set (Apothekenzubehör)
§5 Um ein Wasserfahrzeug in Betrieb nehmen zu dürfen müssen folgende technische Voraussetzungen zu jeder Zeit gegeben sein:
(1) Gültiger TÜV (mitführen ist nicht zwingend erforderlich)
(2) Funk
(3) Beleuchtungseinrichtung (falls das Fahrzeug auch nachts benutzt wird)
(4) Signalhorn
§6 Erlaubte und Befahrbare Wasserstraßen/Wasserwege und Gebiete
(1) Grundsätzlich ist es erlaubt sämtliche Wasserwege und Straßen zu nutzen, welche befahrbar sind. Hierbei ist die jeweilige Größe und der Tiefgang des Wasserfahrzeugs zu beachten!
§7 Die maximal zulässigen Geschwindigkeiten unterscheiden sich je nach Ausbau und Örtlichkeit.
(1) Kanäle -> 40 km/h
(2) Wasserstraße -> 50 km/h
(3) Strandnähe -> 40 km/h
(4) Offenes Gewässer -> unbegrenzt
§8 Nicht befahrbare Bereiche und Einschränkungen im Seeverkehr
(1) Pier (auch Unterhalb des Piers)
(2) Strand
(3) Das Annähern an Schiffe der Exekutive ist ausschließlich auf Anweisung oder zuvor erteilter Genehmigung erlaubt!
(3.1) Zuwiderhandlung wird sanktioniert.
§9 Vorbeifahrten zweier aufeinander zu fahrenden Wasserfahrzeuge sind nur rechts voneinander gestattet (Wie im Straßenverkehr)
§10 Die Coast Guard setzt das Strafrecht auf See, sämtlichen Gewässern/Wasserstraßen/Kanälen, dem Strand und den Häfen durch und hat entsprechend Polizeihoheit und genießt Sonder- und Wegerechte
§11Die Coast Guard besitzt zudem das Recht zu jeder Zeit die aktuelle Position der auf dem Wasser befindlichen Fahrzeuge abzufragen.
(1) Die Positionsabfrage kann nicht verweigert werden und ist für alle bindend!
§12 Den Instruktionen der Coast Guard ist zu jeder Zeit augenblicklich Folge zu leisten!
§13 Es besteht zu jeder Zeit Funkpflicht, sobald ein Wasserfahrzeug betreten wird!
(1) Dies Gilt auch, wenn das Wasserfahrzeug kurzfristig verlassen wird oder vorübergehend geparkt wird (Schwimmen, Landgänge)
(2) Die Funkpflicht endet mit dem Einparken des Wasserfahrzeugs in der Garage
(3) Funkkanal 11
§14 Das Fahren unter Einfluss berauschender Mittel ist grundsätzlich verboten!
(1) Hierbei gilt die 0 Toleranzgrenze!
§15 Unsachgemäße Fahrweise
(1) wird je nach Gefährdungslage und Situation entsprechend sanktioniert.
(2) Dies führt bis hin zum vorübergehenden Entzug der Lizenz
(3) In besonders harten Fällen wird beim Gericht der endgültige Entzug der Fahrlizenz beantragt
(4) Unsachgemäße Fahrweise bedeutet ebenfalls das Verlassen des Fahrzeugs auf offenem Gewässer. Es muss sich mindestens eine Person zu jeder Zeit im Fahrzeug befinden
(5) Aufgrund des allgemeinen Vermummungsverbotes, ist auch das Fahren mit Vermummung verboten.
§16 Kommt es zu einem Unfall/Schiffbruch oder wird ein solcher gesichtet ist unverzüglich ein Dispatch an die Coast Guard abzusetzen. Der Dispatch muss unbedingt die GPS-Koordinaten des Einsatzortes enthalten! Zusätzlich muss dies im Funk gemeldet werden.
§17 Grundsätzlich sind zu jeder Zeit der Fahrzeughalter und Fahrzeugführer verantwortlich und haftbar!
§18 Die Fahrzeuginspektion (TÜV) und Fahrzeuganmeldung von Wasserfahrzeugen erfolgt über das Büro der Coast Guard in Verbindung mit einem Mechaniker, welcher zur Prüfungsabnahme von Wasserfahrzeugen zertifiziert ist.